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Beruf & Bildung

Was gilt bei Brückenteilzeit?

Weniger arbeiten: das sind die Auswirkungen auf das Gehalt und den Urlaub

Was gilt bei Brückenteilzeit?

Foto: alfa27/fotolia/randstad

Befristet in Teilzeit arbeiten – dafür kann es gute Gründe geben. Etwa, wenn Beschäftigte eine Weiterbildung absolvieren, sich ein eigenes Business aufbauen oder mehr Zeit für die Familie haben möchten.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dafür das Modell der Brückenteilzeit infrage. Beschäftigte sind dann für eine festgelegte Zeit in Teilzeit tätig. Und was heißt das für ihren Gehalts- und Urlaubsanspruch? Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt, dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden. Sie erhalten grundsätzlich den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte, ihr Einkommen verringert sich aber entsprechend der kürzeren Arbeitszeit. Auf Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld haben sie weiter Anspruch, sofern die Leistung allen Vollzeitbeschäftigten gewährt wird.

Urlaubsanspruch: Gebot der Gleichbehandlung

Ähnlich sieht es beim Urlaubsanspruch aus. Laut BMAS gilt ebenfalls das Gebot der Gleichbehandlung – die Länge des Urlaubs von Teilzeitbeschäftigten darf grundsätzlich nicht kürzer sein als bei Vollzeitbeschäftigten des Betriebs.

Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich der Anspruch auf Urlaub im gleichen Umfang wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber der einer Vollzeitkraft. Um den genauen Anspruch zu ermitteln, gilt: Urlaubstage pro Jahr dividiert durch betriebsübliche Wochenarbeitstage mal tatsächliche Arbeitstage pro Woche. Das BMAS rechnet mit einem Beispiel vor: Haben die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb bei einer 5-Tage-Woche sechs Wochen (30 Arbeitstage) Urlaub, erhält der Mitarbeiter, der immer nur an drei Tagen in der Woche arbeitet, 18 Arbeitstage Urlaub (30 : 5 x 3). Analog zu den Vollzeitkräften kommt die Teilzeitkraft somit auf sechs arbeitsfreie Wochen. Hintergrund: Anspruch auf Brückenteilzeit haben Beschäftigte, wenn sie bereits länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber mit mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind. Sie können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit in einem Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren verringern. dpa/tmn

zuletzt aktualisiert: 30.03.2024